Satzung

Satzung Tierschutzverein Meerbusch e. V.

21.09.2021

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen Tierschutzverein Meerbusch e. V.  Er hat seinen Sitz in Meerbusch.

§ 2 Vereinszweck

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes sowie die Errichtung und Unterhaltung eines Tierheims in Meerbusch und die Vermittlung von Fund- oder Abgabetieren. Er strebt den Zusammenschluss aller Tierfreunde, denen der Schutz der Tiere ein ernstes Anliegen ist, an. Er hält es daher für seine Pflicht, alle Tiere vor leichtsinniger, mutwilliger oder boshafter Verfolgung, Misshandlung und Quälerei zu schützen sowie den Gedanken des Tierschutzes in Wort und Schrift zu verbreiten. Er führt alle Maßnahmen durch, die ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

Ein Aufwandsersatz für nachgewiesene Kosten, die auf Wunsch des Vorstands im Interesse des Vereins entstanden sind, ist zulässig. Reisekostenersatz, z. B. Kilometergelder, ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

Mitglieder oder Nichtmitglieder können für Tätigkeiten im Sinne dieser Satzung die Ehrenamtspauschale  erhalten

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 1998.

§ 5 Mitgliedschaft und Beiträge

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich im Sinne der Satzung zum Tierschutz bekennt und sich zur Zahlung eines Mindestjahresbeitrages bereit erklärt. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft endet mit Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt eines Mitglieds ist dem Vorstand schriftlich anzuzeigen. Er kann jederzeit erfolgen und ist unmittelbar gültig. Eine Kündigungsfrist gibt es nicht. Der Beitrag für das jeweils begonnene bzw. laufende Jahr ist voll zu entrichten und wird nicht erstattet.

Wenn ein Mitglied grob gegen die Ziele oder Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss erhält das Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme.

Fälligkeit und Höhe der Mitgliedsbeitrage werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • Vorstand (§ 26 BGB, gesetzliches Organ)
  • Mitgliederversammlung (§ BGB, gesetzliches Organ)
  • Beirat (freiwilliges Organ der Vereine)

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder erschienen ist.

Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder möglich.

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, jeweils zwei seiner Mitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

Der Vorstand gibt sich eine Zuständigkeitsordnung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden.

Er ist zuständig vor allem für

  • die laufenden Geschäfte des Vereins
  • die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und die Durchführung der Mitgliederversammlung
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Aufstellung eines Haushaltsplanes, die Buchführung über Einnahmen und Ausgaben des Vereins, die Erstellung des Jahresberichts
  • Berufung von Beiratsmitgliedern
  • Vorschläge zur Ernennung von Ehrenvorsitzenden

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

Der Vorstand kann während seiner Amtszeit auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder durch Wahl eines neuen Vorstandes abgelöst werden.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von zwei Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief oder auf andere geeignete Weise einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
  • Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung
  • Festlegung des Mitgliedsbeitrags
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz

Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen – soweit diese Satzung keine andere Regelung vorschreibt – mit der einfachen Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Enthaltungen werden bei der Ermittlung der anwesenden Mitglieder nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Der geschäftsführende Vorstand muss unverzüglich eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich, mit Grund und Zweck, fordern. Er kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Vereinsinteresse dies erfordert.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu unterschreiben.

§ 9 Beirat

Der geschäftsführende Vorstand kann einen Beirat, der aus natürlichen oder juristischen Personen besteht, berufen. Beiratsmitglieder müssen Vereinsmitglieder sein. Ein Beiratsmitglied kann jederzeit vom geschäftsführenden Vorstand abberufen werden.

Die Mitglieder des Beirats sind in beratender, sachverständiger und unterstützender Form für den Verein tätig. Sie sind durch den Vorstand über alle wichtigen Belange des Vereins zu unterrichten.

§ 10 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für jeweils zwei Jahre aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische und sachliche Richtigkeit überprüft. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.

Kassenprüfer dürfen keine Vorstandsmitglieder sein. In jedem Jahr wird von der Mitgliederversammlung ein Kassenprüfer neu gewählt. Eine direkte Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vereinsvermögen

Die Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder herbeizuführen.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Tierschutzverein für den Rhein-Kreis Neuss e. V. mit angeschlossenem Tierheim Oekoven, Neurather Straße 1–3, 41569 Rommerskirchen.

Das Vereinsvermögen soll unmittelbar und ausschließlich für den Erhalt, An- bzw. Umbau der Hunde-bzw. Katzenhäuser verwendet werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Fusion mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen an den neuen Rechtsträger über. Die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger muss gewährleistet sein.